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   OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07   

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OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 (https://dejure.org/2009,8398)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 (https://dejure.org/2009,8398)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 1 Bf 310/07 (https://dejure.org/2009,8398)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung eines auf das Ruhegehalt anzurechnenden Erwerbseinkommens vorzeitig in den Ruhestand versetzter Soldaten und Beamten unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes und des Vorteilsausgleiches; Berücksichtigung einer steuerrechtlichen Behandlung von ...

  • Judicialis

    SVG § 53; ; BeamtVG § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVG § 53; BeamtVG § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1328
  • DÖV 2009, 959
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Hamburg, 27.11.2001 - 10 VG 981/01
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07
    Auf die Klage des Klägers änderte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 27. November 2001 (10 VG 981/2001) den angefochtenen Ruhensbescheid dahingehend, dass die darin enthaltenen Ruhensregelungen nach § 53 SVG für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juni 2000 durch eine von der Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu erstellende Ruhensregelung ersetzt werde.

    Die sonstige Ruhensberechnung hinsichtlich der laufenden Einkünfte des Klägers in dem fraglichen Zeitraum, die vor allem der Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2001 (10 VG 981/2001) diente, hat der Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07
    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.2.2004, BVerwGE 120, 154, ausgeführt, dass § 53 Abs. 7 BeamtVG einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens präge und deshalb von Bruttobeträgen ausgehe.
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2007, 2 BvR 797/04 ZBR 2008, 91, zu § 53 BeamtVG, den es für verfassungsgemäß hielt, ausgeführt:.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 60/96

    Arbeitslohn bei Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 16.4.1999, VI R 60/96, BFHE 188, 334) hängt die Frage, ob Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an Dritte (Versicherer) erfolgt, als Einnahmen des begünstigten Arbeitnehmers anzusehen sind, davon ab, ob sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat.
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.06.2009 - 1 Bf 310/07
    analog der steuerrechtlichen Behandlung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 27. Mai 1993, VI R 19/92) um anrechenbares Erwerbseinkommen.
  • VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09

    Soldatenversorgung - Anrechnung eines Erwerbseinkommens, Zuflussprinzip

    Ob der Kläger sein Ziel mit einer Anfechtungsklage gegen die Änderungsmitteilung vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 erreichen könnte (so wohl OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 -, Juris) oder insoweit eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO erheben müsste, kann auf sich beruhen.

    Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung über die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge in zulässiger Weise den Zweck verfolgt, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zu Lasten des zur vorzeitigen Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichteten Dienstherrn haben können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, Juris, zu § 53 BeamtVG).

    Mit der auf diesen Zeitraum abstellenden monatsbezogenen Anrechnung trägt das Gesetz dafür Sorge, dass der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern jeweils monatlich die für eine amtsangemessene Versorgung erforderlichen Beträge zur Verfügung stellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v.26.06.2009, a.a.O.).

    Der Gewinn entspricht dabei auch dem Betrag, der dem Versorgungsberechtigten aus seiner Erwerbstätigkeit für die Lebensführung zur Verfügung steht (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O.).

  • VG München, 23.07.2010 - M 21 K 10.1132

    Ruhen der Versorgungsbezüge wegen Einkünften aus selbständiger Arbeit; Bedeutung

    Zum andern hat aber der maßgebliche Einkommensteuerbescheid indizielle Bedeutung dafür, ob der Versorgungsempfänger ein auf die Versorgungsbezüge anzurechnendes Erwerbseinkommen im Sinn des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG erzielt hat (BayVGH vom 31.07.2006 - 15 B 05.3302 - IÖD 2007, 21 = ZBR 2007, 167 = BayVBl 2007, 469 = Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 6; OVG Hamburg vom 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 - ZBR 2010, 130; vgl. auch BVerwG vom 24.10.1984, a.a.O.).

    Denn eine Umgehung der Ruhensvorschriften des Beamten- und Soldatenversorgungsrechtes ist nicht schutzwürdig (OVG Hamburg vom 26.06.2009, a.a.O., juris-Rdnr. 37).

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